Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/16#abs-1 (1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/16#abs-2 (2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/16#abs-3 (3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:
die Seriennummer der Waffe und
In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/16#abs-4 (4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.