Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/15#abs-1 (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/15#abs-2 (2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/15#abs-3 (3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/15#abs-4 (4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.