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# § 15 WaffRG — Inhalt des Übermittlungsersuchens

Waffenregistergesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:

- 1. der Verarbeitungszweck,

- 2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie

- 3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.

(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:

- 1. von der betroffenen natürlichen Person

  - a) Nachname oder Vorname und

  - b) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,oder

- 2. von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung

  - a) Name oder Firma und

  - b) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,oder

- 3. von der betroffenen Waffe

  - a) Seriennummer der Waffe oder

  - b) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.

(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.

(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

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Zitiervorschlag: § 15 WaffRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/15

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