Gesetze / Waffenregistergesetz

WaffRG

§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde

Stand: 01.09.2020

Bund

Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.

§ 10 § 12