Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
Stand: 01.09.2020
Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.