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§ 11 WaffRG — Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde

Waffenregistergesetz

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.