§ 59 Verwaltungsvorschriften
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.09.2022 – 4 A 2514/20.ZZitiert von 4
- OVG NRW, 14.03.1996 – 20 A 259/95Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.08.1998 – 20 A 406/97
- BGH, 04.06.2025 – 2 StR 156/24Zitiert von 2
- BGH, 04.06.2025 – 2 StR 156/24
- OVG Saarland, 29.07.2024 – 1 B 2/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.09.2023 – 24 CS 23.1196Zitiert von 16
- OVG NRW, 30.08.2023 – 20 A 2355/20
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 6 S 520/19Zitiert von 3
11 Entscheidungen zu § 59 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.