§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 31.01.2005 – 2 K 978/04Zitiert von 4
- VG Aachen, 31.03.2004 – 6 K 1922/03Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 19.03.2002 – 11 MB 102/02Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 26.01.2006 – 11 LB 178/05Zitiert von 6
- VG Sigmaringen, 05.03.2004 – 2 K 1892/03Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.10.1997 – 20 A 877/96
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.03.2025 – 4 B 1117/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 15.09.2022 – 4 A 2514/20.ZZitiert von 4
- VG Köln, 09.02.2022 – 20 L 1554/21Zitiert von 3
31 Entscheidungen zu § 47 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.