Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 7 Sachkunde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

§ 6 § 6b