Gesetze / Wachsziehermeisterverordnung
WachszMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,
2.
ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/3#abs-3 (3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.