nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 WachszMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Wachsziehermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

- 1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,

- 2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 3 WachszMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
