Gesetze / Wachsziehermeisterverordnung
WachszMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/4#abs-1 (1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/4#abs-2 (2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WachszMstrV/4#abs-3 (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.