Gesetze / Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung WaStrBAV § 6 Zuständigkeit Stand: 10.06.2019 Bund Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.