Gesetze / Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
WaStrBAV§ 5 Zerstörungs- und Beschädigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrBAV/5#abs-1 (1) Es ist verboten,
1.
bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen einschließlich der Kabel, Leitungen, Schifffahrtszeichen, Liegestellen, Lagepunkte, Höhenfestpunkte, Vermessungspunkte, Kabelmarkierungszeichen oder sonstigen Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Hinweis- oder Verbotsschilder dienen,
2.
Ufergrundstücke, insbesondere Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen, sowie Betriebswege
unbefugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrBAV/5#abs-2 (2) Im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken und Schleusenstegen sowie an Gefahrgutliegestellen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrBAV/5#abs-3 (3) Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.