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§ 6 WaStrBAV — Zuständigkeit

Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.