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# § 5 WaStrBAV — Zerstörungs- und Beschädigungsverbot

Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

- 1. bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen einschließlich der Kabel, Leitungen, Schifffahrtszeichen, Liegestellen, Lagepunkte, Höhenfestpunkte, Vermessungspunkte, Kabelmarkierungszeichen oder sonstigen Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Hinweis- oder Verbotsschilder dienen,

- 2. Ufergrundstücke, insbesondere Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen, sowie Betriebswege

unbefugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.

(2) Im Bereich der Schleusenkammern, auf Schleusenplattformen, Schleusenbrücken und Schleusenstegen sowie an Gefahrgutliegestellen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder glühenden Stoffen verboten.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 5 WaStrBAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrBAV/5

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