Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz
WaStrAbG§ 4
Stand: 31.07.2026
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.