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§ 4 WaStrAbG

Bundeswasserstraßenausbaugesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.