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# § 64 WVG — Aufbewahrung der Bücher, Einsicht

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu benutzen.

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Zitiervorschlag: § 64 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/64

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