Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/53#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Verbandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/53#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/53#abs-3 (3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde andere Personen bis zur Behebung des Mangels bestellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 53 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.