Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 52 Vorstand, Verbandsvorsteher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 21.06.2016 – 5 K 5542/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-1 (1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-2 (2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-3 (3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.