Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 52 Vorstand, Verbandsvorsteher

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-1 (1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-2 (2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/52#abs-3 (3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

§ 51 § 53