Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Niedersachsen, 29.06.2006 – 13 LC 22/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.