Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 29.06.2006 – 13 LC 22/04Zitiert von 2
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