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§ 37 WVG — Ausgleichsverfahren

Wasserverbandsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.