Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 8 Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule
Stand: 25.08.2026
Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.