Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung

WSO

§ 8 Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

§ 7 § 9