nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 WSO (Bayern) — Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.