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# § 8 WSO (Bayern) — Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

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Zitiervorschlag: § 8 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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