Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung

WSO

§ 9 Klassen, andere Unterrichtsgruppen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/9#abs-1 (1) Die Schule entscheidet nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Bildung von Klassen, die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von Ergänzungsunterricht und von Unterricht in Wahlfächern. Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind. Bestehen an einem Ort mehrere Klassen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, soll er gemeinsam erteilt werden. Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her. Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/9#abs-2 (2) Die Module (Wahlpflichtfächer) sind klassen- und jahrgangsstufenübergreifend verpflichtende Kurse, die von den Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der drei- und vierstufigen sowie in den Jahrgangsstufen 10 und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule jeweils für ein Schuljahr verbindlich belegt werden.

§ 8 § 10