Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung

WSO

§ 40 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/40#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Wirtschaftsschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Wirtschaftsschule zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/40#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen im Fach Englisch unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung einige Unterrichtsstunden in einer Abschlussklasse besuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/40#abs-3 (3) Es gelten die §§ 27 bis 39, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 39 § 41