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# § 40 WSO (Bayern) — Allgemeines

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Wirtschaftsschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Wirtschaftsschule zugelassen werden.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen im Fach Englisch unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung einige Unterrichtsstunden in einer Abschlussklasse besuchen.

(3) Es gelten die §§ 27 bis 39, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 40 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/40

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