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WSO

§ 34 Notenausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/34#abs-1 (1) Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder

2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder

3. mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern

Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/34#abs-2 (2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.

§ 33 § 35