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# § 34 WSO (Bayern) — Notenausgleich

Wirtschaftsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder

2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder

3. mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern

Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

(2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 34 WSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/34

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