Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 33 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/33#abs-1 (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/33#abs-2 (2) Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Mathematik zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Deutsch wird die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 4 : 1 gewertet. Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch ergibt sich die Prüfungsnote über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl, wobei die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 3 : 1 gewertet wird. Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Übungsunternehmen ergibt sich die Prüfungsnote über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und der praktischen Prüfung gemäß § 31; die Note aus der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung zählt zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/33#abs-3 (3) Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n, 5 gibt jedoch die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, die Jahresfortgangsnote entspricht nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr als die Prüfungsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/33#abs-4 (4) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Sie ist nicht bestanden bei
1. Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
2. Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
3. Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/33#abs-5 (5) Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.