Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 32 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/32#abs-1 (1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/32#abs-2 (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/32#abs-3 (3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.