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WSO

§ 29 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/29#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in der zwei-, drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule auf den gesamten Lehrstoff der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Übungsunternehmen. In den Fällen des § 11 Abs. 4 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/29#abs-2 (2) Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten, im Fach Englisch 110 Minuten und im Fach Übungsunternehmen 120 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/29#abs-3 (3) Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Datum die Wahl, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülerinnen und Schülern überlassen bleiben soll. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/29#abs-4 (4) Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/29#abs-5 (5) Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.

§ 28 § 30