Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

WSF-KostV

§ 10 Säumniszuschlag

Stand: 08.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/10#abs-1 (1) Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/10#abs-2 (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/10#abs-3 (3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag gilt als entrichtet

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/10#abs-4 (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als zu zahlen wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 9 § 11