Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
WSF-KostV§ 4 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/4?asof=2020-10-08#abs-1 (1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/4?asof=2020-10-08#abs-2 (2) Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und Finanzagentur können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/4?asof=2020-10-08#abs-3 (3) Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berechnet werden. Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums der Finanzen können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen berechnet werden. Die zu erstattenden Kosten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/4?asof=2020-10-08#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und Anwendungsregelungen festlegen. In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach Satz 1 kann der Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/4?asof=2020-10-08#abs-5 (5) Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.
Änderungsverlauf
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17.11.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2022 (BGBl. I 2063)
BGBl. 2022 I S. 2063
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.