Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
WSF-KostV§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/3?asof=2020-10-08#abs-1 (1) Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/3?asof=2020-10-08#abs-2 (2) Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/3?asof=2020-10-08#abs-3 (3) Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder Kreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln.
Änderungsverlauf
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17.11.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2022 (BGBl. I 2063)
BGBl. 2022 I S. 2063
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.