Art 5 Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/5#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit
— eine Analyse ihrer Merkmale,
— eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
— eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/5#abs-2 (2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 5 WRRL →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.06.2021 – C-559/19Zitiert von 16
- EuGH, 21.09.2023 – C-301/22
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- EuGH, 25.04.2024 – C-301/22Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 14.02.2023 – 17 K 2006/20
- EuGH, 11.09.2012 – C-43/10Wasserpolitik: Zulässigkeit der Umleitung eines Flusses vor Erstellung der Bewirtschaftungspläne sowie Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.03.2026 – C-275/26
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- EuGH, 05.05.2022 – C-525/20Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 WRRL zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.