Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/28#abs-1 (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Veräußerungen fließen an den Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/28#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den Bund zahlt. Das gleiche gilt für die Geldbeträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treuhänderischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.