Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/10#abs-1 (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem Schlußtag, jedoch nicht früher als zwei Jahre nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die Miteigentumsanteile oder anderen Rechte veräußern, die auf den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde entfallen. Er kann vom gleichen Zeitpunkt an von der Wertpapiersammelbank Zahlung der Geldbeträge verlangen, die sie für den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde erlangt hat. Die Erlöse aus den Veräußerungen und die von der Wertpapiersammelbank gezahlten Geldbeträge fließen an den Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/10#abs-2 (2) Bei der Veräußerung von Wertpapieren soll der Präsident des Bundesausgleichsamts auf die Lage an den Wertpapiermärkten Rücksicht nehmen und hierzu einen Sachverständigenausschuß hören. Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus Kreisen des Bankgewerbes und der Aussteller bestellt. Die Veräußerung der Wertpapiere führt der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/10#abs-3 (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts gilt für die Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Hinterleger im Sinne der Vorschriften des Depotgesetzes über die Sammelverwahrung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/10#abs-4 (4) Auf Aktien, die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts veräußert werden, sind § 55 des Zweiten und § 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom Zeitpunkt der Veräußerung an nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 202 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.