Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/27#abs-1 (1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/27#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.