Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
WPUntG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung .