Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss
Stand: 29.10.2024
Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10 000 Euro beträgt. Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
BGBl. 2024 I Nr. 320
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 87 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
BGBl. 2016 I S. 518 Gesetzgebungsmaterialien
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
BGBl. 2003 I S. 2446 Gesetzgebungsmaterialien
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