§ 23 Wärmeplan
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/23#abs-1 (1) Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/23#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/23#abs-3 (3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/23#abs-4 (4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.