§ 33 Verordnungsermächtigungen
Stand: 06.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/33#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/33#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 4 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/33#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/33#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/33#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.