§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
Stand: 01.01.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/31#abs-1 (1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/31#abs-2 (2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.