Gesetze / Wärmeplanungsgesetz

WPG

§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung

Stand: 06.08.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/27#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/27#abs-2 (2) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei

1.
einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
2.
einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPG/27#abs-3 (3) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.

§ 26 § 28