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WPBV

§ 9 Bescheinigung der Standsicherheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/9#abs-1 (1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/9#abs-2 (2) Eine Bescheinigung nach Art. 62 BayBO ist nicht vorzulegen für

1. die in Art. 57 und 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten Vorhaben,

2. Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO gegeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/9#abs-3 (3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62 BayBO kann die Vorlage der in § 10 BauVorlV genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.

§ 8 § 10