Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

WPBV

§ 10 Eignungsnachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/10#abs-1 (1) Die Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG ist durch Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger nachzuweisen. Die Eignung von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch gemäß § 63 Abs. 3 WHG nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/10#abs-2 (2) Weitergehende Vorschriften nach § 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621), bleiben unberührt.

§ 9 § 11