Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
WPBV§ 8 Bauzeichnungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/8#abs-1 (1) Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig nicht kleiner als im Maßstab 1:100, darzustellen und zu vermaßen. Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten, wie Bodenprofile oder Grundwasseroberflächen, und betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/8#abs-2 (2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 57, 72 und 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.