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# § 9 WPBV (Bayern) — Bescheinigung der Standsicherheit

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen.

(2) Eine Bescheinigung nach Art. 62 BayBO ist nicht vorzulegen für

1. die in Art. 57 und 72 Abs. 3 BayBO aufgeführten Vorhaben,

2. Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO gegeben sind.

(3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62 BayBO kann die Vorlage der in § 10 BauVorlV genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 9 WPBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPBV/9

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